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Zugewinnausgleich Die Rechtskraft einer Ehescheidung hat auch eine güterrechtliche Folge: es endet damit kraft Gesetzes die durch die Eheschließung entstandene Zugewinngemeinschaft (§ 1372 BGB). Das Vermögen der Ehegatten ist auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinsames Eigentum geworden. Vielmehr verwaltet und vermehrt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung nur sein eigenes Vermögen. Die Entwicklung des Vermögens in der Ehezeit verläuft für die Ehegatten in der Regel nicht identisch. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Leistungen beider Ehegatten innerhalb der Ehe grundsätzlich gleichwertig sind, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer Berufstätigkeit resultieren und sich in Form von Vermögenszuwachs auf dem Sparkonto eines Ehegatten niederschlagen oder in der Betreuung und Versorgung der Kinder und des Haushaltes widerspiegeln und daher keine unmittelbaren vermögensrechtlichen Auswirkungen haben. An Wertsteigerungen, die innerhalb der Ehezeit im Vermögen der Ehegatten eingetreten sind, sollen im Fall der Scheidung der Ehe beide Eheleute gleichermaßen teilhaben. Dies wird durch die Regelung des § 1378 BGB erreicht. Nach dieser Norm ist derjenige Ehegatte, welcher in der Ehezeit den höheren Zugewinn erzielt hat, verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zu zahlen. So wird das in der Ehezeit von den Ehegatten getrennt hinzugewonnenene Vermögen durch ein Rechenwerk und die anschließende Zahlung eines Geldbetrages unter beiden Ehegatten "aufgeteilt". Das Familiengericht regelt den Zugewinnausgleich auf Antrag eines Ehegatten im Scheidungsverfahren mit. Siehe im abc-familienrecht auch: |
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