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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Trennungsunterhalt

Nach § 1361 BGB kann Getrenntlebensunterhalt verlangt werden,

  • wenn die Ehegatten wirtschaftlich völlig getrennt voneinander leben,
  • soweit und solange ein Ehegatte außerstande ist, sich durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten,
  • soweit und solange er sich aus seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften nicht unterhalten kann,
  • soweit dem anderen Ehegatten im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit Unterhaltszahlungen zumutbar sind und soweit keine grobe Unbilligkeit vorliegt.

Nach § 1361 II BGB besteht die Erwerbsobliegenheit für einen Ehegatten, der bisher nicht erwerbstätig war, nicht vor Ablauf des Trennungsjahres. Die dann grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit wird überdies durch die Betreuung von Kindern eingeschränkt.

Der unterhaltsbedürftige Ehegatte kann den "nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" (§ 1361 BGB) verlangen.

Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kann zusätzlich zum Quotenunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind nicht identisch. Der Trennungsunterhaltstitel verliert ab Rechtskraft der Ehescheidung seine Wirkung.

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