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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder sind in der Regel außerstande, sich selbst zu unterhalten und haben gegen beide Eltern einen Unterhaltsanspruch (§§ 1601, 1602 BGB). Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind im Fall des Getrenntlebens der Eltern lebt, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Versorgung des Kindes (§ 1606 III BGB). Der andere Elternteil ist grundsätzlich barunterhaltspflichtig.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist individuell unter Berücksichtigung folgender Kriterien für jeden Einzelfall konkret zu ermitteln:

  • Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 BGB)
  • Bedürftigkeit des Berechtigten (§ 1602 BGB)
  • Alter des Kindes
  • Anzahl der Unterhaltsberechtigten
  • Höhe und Bezug des staatlichen Kindergeldes
  • Eigener Bedarf des Verpflichteten (Selbstbehalt).

Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung sind die genannten Kriterien in Leitlinien und Tabellen der Oberlandesgerichte eingearbeitet und zusammengefasst worden. Von besonderer Bedeutung sind die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhalt.

Diese sind für Anwälte und Familiengerichte die primäre Arbeitsgrundlage. Sie stellen jedoch keine verbindlichen Regelungen dar, sondern sind als Orientierungshilfe zu verstehen, von denen je nach Lage des Einzelfsalls auch abgewichen werden kann und muss.

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