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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Einverständliche Scheidung

Die einverständliche Scheidung ist eine der möglichen Scheidungsvarianten. Der Scheidungsantrag ist kurz, das Verfahren unkompliziert und kostengünstig. Nur der Antragsteller braucht einen Anwalt1. Der Scheidungstermin im Gericht dauert nur wenige Minuten. Die einbverständliche Scheidung ist für Online-Scheidung sehr gut geeignet.

Es gibt zwei Arten der eiverständlichen Scheidung:

1. Einverständliche Scheidung ohne Scheidungsfolgenvergleich

Voraussetzungen:

  • (mindestens) einjähriges Getrenntleben und
  • beide Ehegatten wollen geschieden werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 I BGB), das Gericht muss die Ehe scheiden, der Scheidungsantrag bedarf keiner weiteren Begründung.

Nachteil: Folgesachen2 sind gar nicht oder nicht bestandssicher geregelt.

2. Einverständliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvergleich

Voraussetzungen:

  • (mindestens) einjähriges Getrenntleben und
  • beide Ehegatten wollen geschieden werden und
  • es existiert bereits ein notarieller Scheidungsfolgenvergleich.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 I BGB), das Gericht muss die Ehe scheiden, der Scheidungsantrag bedarf keiner weiteren Begründung. Die Folgesachen sind bestandssicher geregelt, aber es sind zusätzliche Kosten für die Erarbeitung des Scheidungsfolgenvergleichs entstanden.

1) Der Antragsgegner kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen.

2) Folgesachen können sein: Unterhalt, Hausrat, Zugewinn, Wohnung, Sorgerecht, Umgangsrecht

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