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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Rechtskraftvermerk

Wenn das Scheidungsurteil/ der Scheidungsbeschluss1 durch das Familiengericht verkündet wird, ist das Scheidungsverfahren noch immer nicht beendet. Mit Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils des Familiengerichts beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen. In dieser Zeit besteht für jeden Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu beantragen, dass die Entscheidung des Familiengerichts durch das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin ist dies das Kammergericht) überprüft wird. Ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil / den Scheidungsbeschluss oder gegen Teile des Entscheidung (z. B. nur gegen eine Entscheidung in einer Folgesache) muss durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Ein von Ihnen selbst eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig. Wenn Sie mit dem Scheidungsurteil / dem Scheidungsbeschluss nicht einverstanden sind, sollten Sie unverzüglich einen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt beauftragen.

Wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch, Berufung, Beschwerde, Revision oder Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, wird Ihr Scheidungsurteil / der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Achten Sie bitte darauf, dass Sie am Ende Ihres Verfahrens eine Urteils- bzw. Beschlussausfertigung mit Rechtskraftvermerk erhalten. Der Rechtskraftvermerk ist ein Stempel des Gerichts, mit dem bestätigt wird, dass die Entscheidung in dieser Fassung rechtskräftig und damit bestandskräftig geworden ist.

1) Über Scheidungsanträge, die nach dem 01.09.2009 eingereicht worden sind, entscheidet das Familiengericht nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss (§ 116 FamFG).

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