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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Härteklausel
(Ausnahmen vom Grundsatz, dass eine gescheiterte Ehe geschieden werden kann)

Nur ausnahmsweise darf eine Ehe vorläufig nicht geschieden werden, obwohl ihr Scheitern im Sinne der §§ 1565, 1567 BGB feststeht. Als Härteklausel regelt § 1568 BGB die zwei alternativen Ausnahmen:

(1) Kinderschutzklausel (§ 1568 I 1. Fallgruppe BGB)

Eine Ehe darf ausnahmsweise nicht geschieden werden,

"wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder und aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist".

(2) Ehegattenschutzklausel (§ 1568 I 2. Fallgruppe BGB)

Die Ehe darf nicht geschieden werden,

"wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten scheint".

Die Härteklausel ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und soll lediglich die Auflösung der Ehe zur Unzeit, nicht aber dauerhaft verhindern. Außergewöhnliche Härtefälle wurden durch die Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht:

  • bei besonderer psychischer Belastung eines todkranken Ehegatten
  • bei langjähriger gemwinsamer Pflege eines behinderten Kindes
  • bei schweren Schicksalsschlägen
  • bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen
  • bei objektivierbaren und konkretisierbaren Selbstmordabsichten, allerdings dann nicht, wenn der Betroffene die Gefahr in zumutbarer Weise durch eine Psychotherapie abwenden kann

Keine schwerwiegende Härte liegt vor, wenn

  • der die Ehescheidung ablehnende Ehegatte trotz Androhung eines Suizid zu eigenverantwortlichem Tun in der Lage ist
  • der Betroffene seine seelischen Reaktionen ausreichend steuern kann
  • die Ablehnung der Scheidung allein auf ethischen und wirtschaftlichen Gründen beruht
  • die Ablehnung auf dem Wunsch nach einer günstigeren Regelung im Versorgungsausgleich beruht
  • der sich auf die Norm berufende Ehepartner Ausländer ist und im Fall der Scheidung mit seiner Ausweisung zu rechnen hat.
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