|
Anwaltszwang Für das Scheidungsverfahren und für die möglichen Folgesachen sowie selbständige Familienstreitsachen besteht nach § 114 FamFG1 Anwaltszwang. Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen will, muss dazu einen Anwalt beauftragen. Der Anwalt benötigt eine besondere auf das Verfahren gerichtete Vollmacht, die sich dann auf die Scheidungsfolgesachen erstreckt (§ 114 Abs. 5 FamFG). Es ist aber zulässig und in der Praxis häufig, dass im Scheidungsverfahren nur ein Anwalt mitwirkt. Dies ist in folgenden Scheidungsvarianten möglich: im einverständlichen Scheidungsverfahren, bei der "sicheren" Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben und bei der streitigen Scheidung, wenn Anträge zu Folgesachen nicht gestellt werden. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen, dann wird die Ehe geschieden. Er kann aber ohne eigenen Anwalt im Scheidungstermin weder zur Hauptsache (Ehescheidung) noch zu Folgesachen Anträge stellen. Die Vertretung beider Ehegatten durch denselben Anwalt ist nicht zulässig. |
|
Haftungsausschluss Impressum |