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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Anwaltszwang

Für das Scheidungsverfahren und für die möglichen Folgesachen sowie selbständige Familienstreitsachen besteht nach § 114 FamFG1 Anwaltszwang. Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen will, muss dazu einen Anwalt beauftragen. Der Anwalt benötigt eine besondere auf das Verfahren gerichtete Vollmacht, die sich dann auf die Scheidungsfolgesachen erstreckt (§ 114 Abs. 5 FamFG).

Es ist aber zulässig und in der Praxis häufig, dass im Scheidungsverfahren nur ein Anwalt mitwirkt. Dies ist in folgenden Scheidungsvarianten möglich: im einverständlichen Scheidungsverfahren, bei der "sicheren" Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben und bei der streitigen Scheidung, wenn Anträge zu Folgesachen nicht gestellt werden.

Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen, dann wird die Ehe geschieden. Er kann aber ohne eigenen Anwalt im Scheidungstermin weder zur Hauptsache (Ehescheidung) noch zu Folgesachen Anträge stellen.

Die Vertretung beider Ehegatten durch denselben Anwalt ist nicht zulässig.

1) FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kraft ab 01.09.2009

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