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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Gewaltschutzgesetz

Nach dem ab 01.02.2002 geltenden "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung"1 - kurz Gewalt-
schutzgesetz - können bei

  • vorsätzlicher Körperverletzung, Verletzungen der Gesund-
    heit oder Freiheit
  • widerrechtlicher Drohung mit der Verletzung vorgenannter Güter
  • widerrechtlichen Eindringens in die Wohnung

auf Antrag durch das Familiengericht befristet z. B. fol-
gende Maßnahmen ausgesprochen werden: Verbot des Be- tretens der Wohnung; Verbot, zur verletzten Person Kontakt aufzunehmen; Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten u. ä.

Der Gesetzestext und Musteranträge für Männer und Frauen sind beim Bundesfrauenministerium erhältlich: www.bmfsfj.de.

Für die Antragstellung und die Durchführung des Verfahrens besteht kein Anwaltszwang. Sie können sich unter Ver-
wendung der Muster auch ohne anwaltliche Mitwirkung direkt an das Gericht (Rechtsantragstelle) wenden.

1) GewSchG vom 11.12.2001, BGBl. I S.3513

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