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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes (§ 158 FamFG1)
(Verfahrensbeistand, im FGG als "Verfahrenspfleger" bezeichnet)

Das Gericht kann in Kindschaftssachen2 dem minderjährigen Kind für das Verfahren einen Verfahrensbeistand bestellen, der die Interessen des Kindes feststellen und im Verfahren zur Geltung bringen soll (§ 158 Abs. 4 Fam FG). Der Verfahrensbeistand soll das Kind in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und Ausgang des Verfahrens informieren.

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes hat in der Regel zu erfolgen, wenn

  • das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter (ein oder beide Elternteile) in erheblichem Widerspruch steht,
  • die teilweise oder völlige Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht kommt (§§ 1666, 1666a BGB),
  • eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich bisher befindet,
  • die Herausgabe oder eine Verbleibensanordnung Gegenstand des Verfahrens sind (§§ 1632 Abs. 1,3,4, und 1682 BGB),
  • Ausschluss oder wesentliche Einschränkungen des Umgangsrechts in Betracht kommen.

Gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gibt es kein separates Rechtsmittel für die Eltern.

1) bis 31.08.2009 als "Verfahrenspfleger" bezeichnet

2) Kindschaftssachen sind: Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes, Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, Vormundschaft, Pflegschaft für minderjährige Kinder

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