Logo scheidung-berlin.de

MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Elterliche Sorge

Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu. Dies gilt auch für die Zeit des Getrenntlebens. Das bedeutet, dass beide Elternteile alle "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung1" gemeinsam entscheiden müssen. Die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet immer der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.

Seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch über die Rechtskraft einer Ehescheidung hinaus grundsätzlich bestehen. Minderjährige Kinder müssen im Scheidungsantrag benannt werden. Das Gericht weist die Eltern auf bestehende Beratungsmöglichkeiten beim Jugendamt hin. Dort können sich Eltern bei der weiteren Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge während der Trennung und nach der Ehescheidung kostenlos beraten lassen.

Nach § 1671 BGB kann durch das Familiengericht auf Antrag die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein erfolgen. § 1671 II BGB regelt, wann einem solchen Antrag stattzugeben ist:

  • wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt (es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht dem Antrag) oder
  • wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge gerade auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren. Was dem Kindeswohl am besten entspricht, entscheidet das Familiengericht u.a. anhand folgender Gesichtspunkte:

  • Förderungsprinzip
  • Kontinuitätsprinzip
  • Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister
  • Bindungstoleranz der Eltern
  • Wille des Kindes

Mehr lesen Sie im abc-familienrecht unter:
Anhörung des Kindes
Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes

1) Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind:

  • Bestimmung des regelmäßigen Aufenthaltsortes des Kindes
  • Wahl des Schultyps
  • Festlegung der religiösen Erziehung
  • Vermögensverwaltung des Kindes
  • Auslandsschuljahr
  • Berufsausbildung des Kindes
Haftungsausschluss Impressum