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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009
(Rechtslage für die bis 31.08.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren1)

Wenn die Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleiches wirksam ausgeschlossen haben, findet im Scheidungsverfahren die Folgesache Versorgungsausgleich nicht statt. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.

Zu beachten ist die Jahresfrist, über die Sie der Notar bei Vertragsabschluss belehren wird:

"Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird."
(§ 1408 II 2 BGB)

Wenn vor Ablauf der Jahresfrist ein Scheidungsantrag gestellt wird, kann das Gericht den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag der Parteien gleichwohl genehmigen.

Der Versorgungsausgleich kann auch in einer Scheidungsolgenvereinbarung noch im Scheidungstermin wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn zwei Anwälte mitwirken. Außerdem bedarf der Verzicht der gerichtlichen Genehmigung. Sie sollten über Ihren Anwalt vorab klären lassen, ob mit der Genehmigung des zuständigen Richters gerechnet werden kann. Dieser Weg ist - entgegen der weit verbreiteten Annahme - in der Regel nicht geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. Die Richter erteilen die Genehmigung erfahrungsgemäß nur, wenn sie die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften kennen, so dass die Formulare zum Versorgungsausgleich trotzdem ausgefüllt und die Berechnungen der Rentenversorgungsträger abgewartet werden müssen.

1) In Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 31.08.2009 begonnen und bis zum 31.08.2010 nicht beendet worden sind, ist ab 01.09.2010 das neue Recht anzuwenden.

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