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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Kosten

Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich aus An-
walts- und Gerichtskosten zusammen. Die Höhe wird aus den Gebührentabellen des Gerichtskostengesetzes (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entnommen. Diese Vorschriften sind für Anwälte und Gerichte verbindlich. Die Gebührentabellen sind nach Gegenstandswerten (auch Streitwert genannt; aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass man sich streiten muss) gestaffelt: je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühren.

Der Gegenstandswert der Ehescheidung richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner. Man ermittelt ihn, indem das dreifache mo-
natliche
Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen-
addiert wird. Manche Gerichte nehmen Abschläge in Höhe des Unterhalts vor, wenn gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Bei besonders guten Vermögens-
verhältnissen sind auch Zuschläge möglich, in der Praxis erfolgen sie selten.

Zum Gegenstandswert der Ehescheidung wird ein weiterer Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich hinzu-
addiert.
Er beträgt 1.000,00 EUR, wenn nur Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und 2.000,00 EUR, wenn daneben mindestens eine weitere Versorgung (Betriebsrente, private Altersvorsorgeverträge, o.ä.) existiert.

Auch für alle weiteren Scheidungsfolgesachen, die auf An-
trag eines Ehegatten zum Verfahrensgegenstand werden, setzt das Gericht einen Gegenstandswert fest2, der dem o.g. hinzuaddiert wird.

Auf meiner Seite www.online-scheidung-berlin.de können Sie die voraussichtlichen Kosten Ihres Scheidungsverfah- rens (ohne Scheidungsfolgesachen) per E-mail erfragen, wenn Sie Ihr montliches Nettoeinkommen und dasjenige Ihres Ehegatten mitteilen.

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