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Martina Zebisch Rechtsanwätin & Fachanwältin für Familienrecht
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der Ehe
Zugewinngemeinschaft

Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil

Wenn das Scheidungsurteil durch das Familiengericht ver-
kündet wird, ist das Scheidungsverfahren noch immer nicht beendet. Mit Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen. In dieser Zeit besteht für jeden Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu beantragen, dass das Urteil des Familien-
gerichts durch das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin ist dies das Kammergericht) überprüft wird. Ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil oder gegen Teile des Schei-
dungsurteils (z. B. nur gegen eine Entscheidung in einer Folgesache) muss durch einen am Oberlandesgericht zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Ein von Ihnen selbst eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig. Wenn Sie mit dem Scheidungsurteil nicht einverstanden sind, sollten Sie unverzüglich einen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt beauftragen.

Wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass Beru-
fung, Beschwerde, Revision oder Rechtsbeschwerde ein-
gelegt wurde, wird Ihr Scheidungsurteil rechtskräftig. Ach-
ten Sie bitte darauf, dass Sie am Ende Ihres Verfahrens eine Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk erhalten. Der Rechtskraftvermerk ist ein Stempel des Gerichts, mit dem bestätigt wird, dass das Urteil in dieser Fassung rechtskräftig und damit bestandskräftig geworden ist.

Hier können Sie Ihr Scheidungsverfahren bequem von zu Hause aus einleiten.

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