Barwert-VO Die Barwert-VO hat "zentrale Bedeutung für die Erstellung der Versorgungsausgleichsbilanz"1. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gilt das "Prinzip des Einmalausgleichs"2. Danach sollen mit der Ehe- Die Bewertungsgrundsätze sind in § 1587a III BGB geregelt. Soweit Versorgungsanrechte nicht dynamisch sind, müssen sie, um eine Vergleichbarkeit mit den dynami- 1) Hauß, FamRB 7/2003, Sonderbeilage Barwert-Verordnung 2003 3) Mit seiner Entscheidung vom 05.09.2001 (FamRZ 2001, 1695 = NJW 2002, 296) hat der BGH den Gesetzgeber aufgefordert, die nicht mehr den aktuellen Gegeben- heiten entsprechende Barwertverordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse (aufgrund längerer Lebenserwartung erhöhte Kapitalisierungsfaktoren) anzupassen und eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002 festgelegt, innerhalb derer die Anwendung der Barwert-VO für noch zulässig gehalten wurde. Die Änderung wurde mit der "Zweiten VO zur Änderung der Barwertverordnung" am 23.05.2003, rückwirkend in Kraft tretend zum 01.01.2003, vorgenommen (BGBl. Teil I Nr. 21 vom 30.05.2003). Die neuen Tabellen können im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de eingesehen und heruntergeladen werden. Die Barwert-VO 2003 tritt am 31.05.2006 außer Kraft. |
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