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Martina Zebisch Rechtsanwätin & Fachanwältin für Familienrecht
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der Ehe
Zugewinngemeinschaft

Barwert-VO

Die Barwert-VO hat "zentrale Bedeutung für die Erstellung der Versorgungsausgleichsbilanz"1.

Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gilt das "Prinzip des Einmalausgleichs"2. Danach sollen mit der Ehe-
scheidung alle von den Ehegatten in der Ehezeit erwor-
benen Rentenanwartschaften ermittelt und ausgeglichen werden. Es gibt eine Vielzahl von Anwartschaften außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Versorgungs-ausgleich unterliegen, aber unter versicherungstechnischer Sicht nicht ohne weiteres vergleichbar denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherungen sind. Es gibt anwart-
schaftsstatische, anwartschaftsdynamische, leistungs-
statische und leistungsdynamische Anwartschaften.

Die Bewertungsgrundsätze sind in § 1587a III BGB geregelt. Soweit Versorgungsanrechte nicht dynamisch sind, müssen sie, um eine Vergleichbarkeit mit den dynami-
schen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen, in dynamische Rentenanwartschaften umgerechnet werden. Dies geschieht unter Anwendung der Barwert-VO3.

1) Hauß, FamRB 7/2003, Sonderbeilage Barwert-Verordnung 2003

2) ebenda

3) Mit seiner Entscheidung vom 05.09.2001 (FamRZ 2001, 1695 = NJW 2002, 296) hat der BGH den Gesetzgeber aufgefordert, die nicht mehr den aktuellen Gegeben- heiten entsprechende Barwertverordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse (aufgrund längerer Lebenserwartung erhöhte Kapitalisierungsfaktoren) anzupassen und eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002 festgelegt, innerhalb derer die Anwendung der Barwert-VO für noch zulässig gehalten wurde.

Die Änderung wurde mit der "Zweiten VO zur Änderung der Barwertverordnung" am 23.05.2003, rückwirkend in Kraft tretend zum 01.01.2003, vorgenommen (BGBl. Teil I Nr. 21 vom 30.05.2003). Die neuen Tabellen können im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Barwert-VO 2003 tritt am 31.05.2006 außer Kraft.

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